Am 1. Januar 2024 treten verschiedene Änderungen in Kraft
Das Rahmenreglement muss aufgrund der Umsetzung der Reform AHV 21 angepasst werden. Es sind hauptsächlich formelle Anpassungen, weil die PKGR schon heute ein einheitliches Pensionierungsalter für Frauen und Männer und die Möglichkeit von Teilpensionierungen kennt.
Vereinzelte Präzisierungen erfolgen aufgrund der Erfahrungen seit der Inkraftsetzung des Rahmenreglements per 1. Januar 2022.
Es handelt sich gesamthaft um unwesentliche Änderungen.
Sie betreffen
- den Begriff «Referenzalter» anstatt «ordentliches Pensionierungsalter»
- den anrechenbaren Jahreslohn:
- für Versicherte im Stundenlohn
- für Versicherte mit mehreren Anstellungen bei angeschlossenen Arbeitgebenden
- die Pensionierung mit einem möglichen Aufschub bis Alter 70
- die Aufnahme in die Pensionskasse ohne Unterscheidung nach haupt- oder nebenberuflicher Erwerbstätigkeit
- die Eintrittsschwelle bei Mehrfachanstellungen
- den Einkauf von Vorsorgeleistungen:
- nicht eingebrachte Freizügigkeitsleistungen können beim Eintritt eines Vorsorgefalls nicht nachträglich eingebracht werden
- Reduktion der Einkaufsmöglichkeit, wenn bereits von einer anderen Vorsorgeeinrichtung Altersleistungen bezogen werden
- die Möglichkeiten und Regeln bei Teilpensionierung und Aufschub der Pensionierung
- die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Mehrfachanstellungen
- den Datenschutz infolge Inkrafttretens des revidierten Datenschutzgesetzes
- die angepasste Einkaufstabelle für eine AHV-Überbrückungsrente aufgrund des einheitlichen Referenzalters
Das Rahmenreglement ab 1. Januar 2024 finden Sie hier