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Performance (ytd) 6,3 %      Deckungsgrad 123,3 %      Stand: 31.08.2024 Performance (ytd) 6,3 %    grado di copertura 123,3 %     Stato: 31.08.2024

Lebens­ereignisse

Wir begleiten Sie durchs Leben

Weil das Leben nicht vorhersehbar ist, haben wir für Sie die wichtigsten Lebensabschnitte zusammengetragen, die einen Einfluss auf Ihre berufliche Vorsorge haben können.

Heirat und Lebenspartnerschaft

Die Änderung des Zivilstandes von «ledig» zu «verheiratet» wird uns von den Arbeitgebenden gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt wird festgestellt, wie hoch das bis dahin individuell aufgebaute Sparguthaben ist. Das gilt auch für eingetragene Partnerschaften.

Wenn Sie in einer unverheirateten Partnerschaft (Konkubinat) leben, können Sie Ihren Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin bei der PKGR anmelden. Dieser ist dann der Ehefrau bzw. dem Ehemann gleichgestellt und erhält die gleichen Rentenleistungen. Die Anmeldung muss zu Lebzeiten und vor Erreichen des Referenzalters erfolgen und kann mit dem Formular «Anmeldung Lebenspartnerschaft» der PKGR eingereicht werden. Eine allfällige Auflösung der Lebensgemeinschaft ist umgehend schriftlich zu melden.

Scheidung und Trennung

Bei einer Scheidung oder gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft geht es darum, das ab Hochzeitsdatum bzw. ab Eintragung der Partnerschaft geäufnete aufgebaute Sparguthaben unter den Ehegatten/Partnern aufzuteilen. Das angesparte Altersguthaben vor der Heirat bzw. vor der eingetragenen Partnerschaft ist nicht von der Aufteilung betroffen.

Grundsätzlich werden die eingezahlten Beiträge zusammengezählt und durch zwei geteilt. Effektiv berechnet werden diese Zahlen durch den Scheidungsrichter, der dazu eine Scheidungsvereinbarung und eine Durchführbarkeitserklärung der PKGR benötigt. Die PKGR vollstreckt nur rechtskräftige Scheidungsurteile von Schweizer Gerichten.

Eine Trennung hat keine Auswirkungen bei der Pensionskasse.

Auswirkungen auf die Höhe des Alters- bzw. Rentenguthabens

Muss im Rahmen einer Scheidung ein Anteil der Austrittsleistung an die geschiedene Ehefrau oder den geschiedenen Ehemann überwiesen werden, reduziert sich das Sparguthaben und entsprechend die Altersleistungen. Nach der Ausgleichszahlung hat die versicherte Person die Möglichkeit, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung mittels freiwilliger Einlagen wieder einzukaufen.

Bezieht eine Ehefrau, ein Ehemann bereits eine Rente, wird diese um den entsprechenden Anteil gekürzt. In welcher Höhe der Rentenanteil gekürzt und dem geschiedenen Partner überwiesen werden muss, berechnet und entscheidet das Gericht.

Für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gilt das Gleiche.

Invalidität

Können Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten, klärt die Invalidenversicherung (IV) ab, ob und in welcher Form Sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung weiterhin einer Arbeitstätigkeit nachgehen können. Ist eine Rückkehr in den Arbeitsalltag nicht oder nur teilweise möglich, legt die IV den Invaliditätsgrad fest.

Beträgt dieser mindestens 40 Prozent und waren Sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der PKGR versichert, so haben Sie auch Anspruch auf eine Invalidenrente aus der PKGR. Melden Sie sich frühzeitig bei der IV an, damit Sie gut beraten und unterstützt werden.

Beginn und Ende der Invalidenrente

Beginn

Die Auszahlung beginnt mit dem Anspruch auf Leistungen gemäss Beschluss der IV, frühestens aber nach Ablauf der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung bzw. Taggelder aus der Kranken- oder Unfallversicherung.

Mit Beginn des Leistungsanspruchs werden Sie und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber für den Anteil der Invalidität von der Beitragspflicht der beruflichen Altersvorsorge befreit. Das Altersguthaben wird ab diesem Zeitpunkt mit Sparbeiträgen aus der Risikoversicherung aufgebaut.

Ende

Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder dem Tod, spätestens aber mit Vollendung des 65. Altersjahres.  Nach dem erfüllten 65. Altersjahr werden Sie pensioniert und können zwischen einer Altersrente, dem Alterskapital oder einer Mischform wählen. Ein Kapitalbezug ist uns 30 Tage vor der Pensionierung zu melden.

Kürzung der Invalidenrente

Bestehen gleichzeitig Ansprüche anderer Versicherungen, werden die Rentenleistungen der PKGR so gekürzt, dass alle Zahlungen zusammen für die Invalidität höchstens 100 Prozent des Bruttolohnes betragen.

Todesfall

Im Todesfall richtet die PKGR den Angehörigen der versicherten Person, je nach Situation, folgende Leistungen aus:

  • Witwen- / Witwerrente
  • Lebenspartnerschaftsrente
  • Waisenrente
  • Todesfallkapital

Mit dem Formular «Änderung der Begünstigtenordnung Todesfallkapital» können Sie bestimmen, wem das Todesfallkapital bei Ihrem Ableben zugeteilt wird. . Liegt keine schriftliche Erklärung vor, wird das Todesfallkapital gemäss den Bestimmungen im Rahmenreglement ausbezahlt.

 

Wann besteht Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente?

Beim Tod einer versicherten Person hat die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die überlebende Ehefrau, der überlebende Ehemann muss für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen,
  • hat das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert,
    (die Zeit in einer gemeldeten Lebenspartnerschaft wird angerechnet),
  • oder ist mindestens zur Hälfte invalid.

Wann besteht Anspruch auf eine Lebenspartnerschaftsrente?

Beim Tod einer versicherten Person hat die überlebende Lebenspartnerin, der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerschaftsrente. Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Die überlebende Lebenspartnerin oder der Lebenspartner ist älter als 45 Jahre und die Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt hat während der letzten fünf Jahre ununterbrochen nachweisbar bestanden.
  • Die verstorbene Person war nicht mit der überlebenden Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner verwandt. Beide Personen sind unverheiratet.
  • Die überlebende Lebenspartnerin oder der Lebenspartner bezieht keine andere Hinterlassenenleistungen einer Vorsorgeeinrichtung.
  • Die verstorbene Person hat die anspruchsberechtigte Lebenspartnerin, den anspruchsberechtigten Lebenspartner der PKGR zu Lebzeiten und vor der Pensionierung schriftlich mitgeteilt.

Wann besteht Anspruch auf eine Waisenrente?

Im Todesfall einer versicherten Person haben deren Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr Anspruch auf eine Waisenrente. Für Kinder in Ausbildung besteht der Anspruch bis zum Ausbildungsabschluss, respektive bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Bei Vollweisen wird die doppelte Waisenrente ausgerichtet. Pflegekinder werden gleichbehandelt wie Waisen, sofern die verstorbene Person das Kind zur dauernden Pflege und Erziehung in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen hat.  Stiefkinder haben keinen Anspruch auf eine Waisenrente.

Wann besteht Anspruch auf Todesfallkapital?

Im Todesfall einer versicherten Person, einer Invalidenrentnerin oder eines Invalidenrentners wird den Hinterlassenen nebst dem garantierten Todesfallkapital von CHF 50 000 ein individuelles Todesfallkapital ausgerichtet, wenn keine Rentenleistungen ausgerichtet werden. Das individuelle Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesammelten Sparguthaben, vermindert um den Barwert allfälliger Hinterlassenenleistungen.

Stirbt eine Altersrentnerin, ein Altersrentner, wird kein Todeskapital ausbezahlt.

Unbezahlter Urlaub

Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als zwei Monaten entfallen in der Regel das Einkommen und damit auch die Lohnabzüge für die Versicherungsleistungen der beruflichen Vorsorge. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers können Sie die Leistungen «Sparen und Risiko» oder «nur Risiko» für längstens für 12 Monate aufrechterhalten.

Mit der Variante «Sparen und Risiko» sind Sie auch während Ihrer Auszeit gegen die Folgen von Invalidität und Tod abgesichert – und sparen gleichzeitig weiter für das Alter. Mit «nur Risiko» bleiben Sie während Ihrer Auszeit für die Risiken Invalidität und Tod abgesichert, sparen jedoch nicht für das Alter.

Die Anmeldung und die Wahl der Versicherung müssen spätestens einen Monat vor Antritt des unbezahlten Urlaubs durch die Arbeitgebenden erfolgen. Gegenüber der PKGR bleiben die Arbeitgebenden beitragspflichtig. Die Weiterführung endet bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des unbezahlten Urlaubs.

Wird die Versicherung nicht fortgesetzt, endet der Versicherungsschutz einen Monat nach Austritt (Nachdeckungsfrist).

Auswanderung

Entscheiden Sie sich, die Schweiz endgültig zu verlassen, können Sie sich Ihr Sparguthaben auszahlen lassen. Eine Auszahlung des Sparguthabens hängt davon ab, in welches Land Sie auswandern.

Ohne Ihre Meldung überweisen wir Ihr Sparguthaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Auswanderung innerhalb der EU/EFTA

Ziehen Sie in einen Staat der EU/EFTA und sind nach dortigen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Invalidität und Tod obligatorisch versichert, wird nur der überobligatorische Teil Ihres Sparguthabens ausbezahlt. Der obligatorische Teil wird auf ein Freizügigkeitskonto Ihrer Wahl in der Schweiz überwiesen. Dieses Guthaben kann in der Regel frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters als Kapital bezogen werden.

Sind Sie in Ihrem Auswanderungsland nicht für die Risiken Alter, Invalidität und Tod versichert, ist die Auszahlung des gesamten Sparguthabens möglich. Ein entsprechender Nachweis muss von Ihnen erbracht werden.

Bitte beachten Sie, dass eine Auszahlung immer erst nach definitiver Ausreise aus der Schweiz erfolgen kann. Senden Sie uns bitte hierzu die Abmeldebestätigung der Gemeinde

Die Auszahlung des überobligatorischen Teils auf ein privates Konto unterliegt der Steuerpflicht.

Auswanderung ausserhalb der EU/EFTA

Wandern Sie in einen Staat ausserhalb der EU/EFTA aus, können Sie sich Ihr gesamtes Sparguthaben (obligatorischer und überobligatorischer Teil) auszahlen lassen.

Bitte beachten Sie, dass eine Auszahlung immer erst nach definitiver Ausreise aus der Schweiz erfolgen kann. Senden Sie uns bitte hierzu die Abmeldebestätigung der Gemeinde

Die Auszahlung auf ein privates Konto unterliegt der Steuerpflicht.

Selbstständigkeit

Mit dem Entscheid zur Selbstständigkeit unterstehen Sie nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Als Folge treten Sie bei der PKGR aus.

Selbstständig Erwerbende haben drei Möglichkeiten, Ihr Sparguthaben zu verwenden:

  • Sie lassen sich das Sparguthaben als Kapital auszahlen.
  • Sie versichern sich freiwillig bei einer Pensionskasse, des Berufsverbandes oder der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
  • Sie lassen Ihr Sparguthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überweisen.

Fehlt Ihre Meldung, wird das Sparguthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.

Bedingungen für eine Auszahlung des Vorsorgeguthaben bei Selbstständigkeit

Die Auszahlung des Sparguthabens muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre Selbstständigkeit aufnehmen, erfolgen.

Reichen Sie der PKGR bitte folgende Formulare und Bestätigungen ein:

Die Auszahlung auf ein privates Konto unterliegt der Steuerpflicht.