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Performance (ytd) 6,3 %      Deckungsgrad 123,3 %      Stand: 31.08.2024 Performance (ytd) 6,3 %    grado di copertura 123,3 %     Stato: 31.08.2024

Ver­sicherte

Ihre finanzielle Zukunft ist uns wichtig. Unsere flexiblen und nachhaltigen Lösungen erlauben es Ihnen, Ihre berufliche Vorsorge individuell zu gestalten. Als Versicherte oder Versicherter der PKGR begleiten wir Sie durchs Leben. Erfahren Sie hier mehr zu unseren Vorsorgeleistungen.

Eintritt / Austritt

Eintritt

Mit dem Stellenwechsel zu einer angeschlossenen Arbeitgeberin oder einem angeschlossenen Arbeitgeber erfolgt auch die Aufnahme in die PKGR. Beim Eintritt sind Versicherte verpflichtet, alle Sparguthaben aus früheren Versicherungen bei Pensionskassen (inkl. Freizügigkeitskonten und -policen) bei der PKGR einzubringen. Die Überweisung ist durch die versicherte Person zu veranlassen. Beachten Sie diesbezüglich das Merkblatt «Eintritt» und stellen Sie dieses der bisherigen Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung für die Überweisung Ihres Sparguthabens zu.

  1. Mit Arbeitsbeginn meldet uns Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihren Eintritt.
  2. Sie erhalten von uns Eintrittsunterlagen:
    • Ist das Sparguthaben der PKGR bereits überwiesen worden, senden wir Ihnen die Eingangsbestätigung und einen aktuellen Vorsorgeausweis zu.
    • Muss das Sparguthaben noch überwiesen werden, erhalten Sie von uns mit den Eintrittsunterlagen das Merkblatt «Eintritt», welches Sie bitte Ihrer bisherigen Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung für die Überweisung weiterleiten.
  • Die Aufnahme in die PKGR erfolgt ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag.
  • Aufgenommen werden Arbeitnehmende, die das Referenzalter noch nicht erreicht haben.
  • Ihre Anstellung muss unbefristet sein oder länger als drei Monate dauern.
  • Der AHV-pflichtige Jahreslohn muss die Eintrittsschwelle übersteigen (Stand 1.1.2025: CHF 22 680)

 

Austritt/Stellenwechsel

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, hat dies den Austritt aus der PKGR zur Folge. Sie haben in diesem Fall Anspruch auf die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung).

  1. Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis wird gekündigt.
  2. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber meldet uns Ihren Austritt aus der PKGR.
  3. Sie erhalten von uns das Formular «Austrittsmeldung», mit welchem Sie uns die Angaben Ihrer neuen Pensionskasse mitteilen können.
  4. Wir nehmen die Überweisung vor und lassen Ihnen und Ihrer neuen Pensionskasse die Austrittsabrechnung zukommen.

Sind Sie nach Ihrem Austritt stellenlos und gehen keiner weiteren Erwerbstätigkeit nach und sind zudem keiner anderen Pensionskasse angeschlossen, überweist die PKGR Ihr Sparguthaben an die von Ihnen genannte Freizügigkeitseinrichtung oder – gemäss den gesetzlichen Bestimmungen – an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Erfolgt Ihr Austritt aus der PKGR nach dem 60. Altersjahr kann das Sparguthaben nur dann an eine Freizügigkeitseinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen werden, wenn

  • ein Arbeitsvertrag besteht, mit welchem Sie die Eintrittsschwelle gemäss BVG nicht erreichen;
  • eine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse erfolgt ist.

Anderenfalls erfolgt die vorzeitige Pensionierung. Beachten Sie, dass Sie einen Kapitalbezug 30 Tage vor Austritt der PKGR schriftlich anmelden müssen.

Für die Risiken Invalidität und Tod bleiben Sie bis Eintritt in eine neue Pensionskasse, längstens aber während eines Monats nach Austritt, bei der PKGR versichert.

Wenn Sie uns das Formular «Austrittsmeldung» nicht einreichen, überweisen wir Ihr Sparguthaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Wenn Sie nach dem 58. Geburtstag aus der PKGR ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis von Arbeitgebendenseite aufgelöst wurde, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Versicherung weiterzuführen. Dies gilt auch für Versicherte, bei denen das Arbeitsverhältnis nach dem 58. Geburtstag im beidseitigen Einverständnis mittels Aufhebungsvereinbarung aufgehoben wird. Das  Formular «Weiterführung Versicherungsschutz bei Kündigung» muss innert einem Monat nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses der PKGR eingereicht werden.eiterzuführen. Dies gilt auch im Falle einer Aufhebungsvereinbarung.

Bei einer Lohnreduktion um höchstens die Hälfte ab Alter 58 haben Sie die Möglichkeit, den Versicherungsschutz auf dem bisherigen versicherten Lohn weiterzuführen. Dieses Angebot erlaubt Ihnen zum Beispiel einen sanften Ausstieg aus dem Berufsleben ohne Teilpensionierung und deshalb ohne Einbussen bei den lebenslangen Altersleistungen. Voraussetzung für die Weiterversicherung ist, dass die reglementarischen Beiträge – ihre eigenen und jene der/des Arbeitgebenden – weiterhin auf dem gesamten versicherten Lohn bezahlt werden.

Die Arbeitgebenden sind für das Inkasso der Beiträge und die Überweisung an die PKGR verantwortlich. Sprechen Sie sich mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber ab und reichen Sie uns das Formular «Weiterführung Versicherungsschutz bei Lohnreduktion» ein.

Beiträge und Wahlsparpläne

Vor Beginn des individuellen Sparalters – je nach Vorsorgeplan ab Alter 20 oder 25 – leisten Sie nur Risikobeiträge. Danach entrichten Sie und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber zusätzlich monatliche Sparbeiträge, die Ihrem individuellen Sparkapital gutgeschrieben werden. Dieses Sparkapital dient als Basis für Ihre künftige Altersleistungen.

Sie können die Höhe Ihrer Sparbeiträge beeinflussen und aus drei verschiedenen Sparplänen auswählen, sofern diese Möglichkeit gemäss Vorsorgeplan besteht:

  • Der Standard-Plan ist der mittlere Plan und führt zum Leistungsziel, wie es im Vorsorgeplan vorgesehen ist. Wenn Sie neu bei der PKGR eintreten und keine Wahl treffen, sind Sie automatisch im Sparplan «Standard» versichert.
  • Der Basic-Plan weist die tiefsten Beitragssätze auf. Hier bleibt heute zwar mehr Geld für Ausgaben übrig. Allerdings reduziert sich aufgrund tieferer Beiträge Ihr Sparguthaben im Alter.
  • Im Plus-Plan leisten Sie freiwillig höhere Sparbeiträge als im Standard-Plan. Ihr Sparguthaben wächst dank Ihrer zusätzlichen Beiträge stärker. Das tiefere steuerbare Einkommen reduziert Ihre Einkommenssteuern.

Der prozentuale Beitrag der Arbeitgebenden ist in allen Plänen identisch.

Die nachstehende Tabelle zeigt die Aufteilung der Sparbeiträge gemäss kantonaler Personalverordnung. Sie kann bei anderen Arbeitgebenden abweichen.

AlterSparbeiträge TotalArbeitgebendeArbeitnehmende
BasicStandardPlusBasicStandardPlus
20 – 2410.5 %14.0 %14.0 %7.0 %3.5 %7.0 %7.0 %
25 – 2912.0 %15.0 %15.0 %7.5 %4.5 %7.5 %7.5 %
30 – 3414.0 %17.0 %17.0 %8.5 %5.5 %8.5 %8.5 %
35 – 3916.0 %19.0 %19.0 %9.5 %6.5 %9.5 %9.5 %
40 – 4418.25 %22.0 %22.5 %11.25 %7.0 %10.75 %11.25 %
45 – 4921.5 %25.0 %27.0 %13.5 %8.0 %11.5 %13.5 %
50 – 5424.25 %27.5 %32.0 %16.0 %8.25 %11.5 %16.0 %
55 – 6524.5 %27.5 %32.0 %16.0 %8.5 %11.5 %16.0 %

Teilen Sie uns Ihre Wahl bis spätestens 30 Tage nach Eintritt oder jeweils bis spätestens 30. November mit dem Formular «Wechsel Sparplan» oder direkt über «myPKGR» mit. Die Anpassung erfolgt dann per Eintritt oder jeweils per 1. Januar.

Einkauf von Vorsorgeleistungen

Mit Einkäufen von Vorsorgeleistungen wird das Ziel verfolgt, die Altersleistung zu erhöhen oder Vorsorgelücken zu schliessen. Lücken können beispielsweise durch eine Lohnerhöhung oder eine Scheidung entstehen. Ein Einkauf ist erst möglich, wenn allfällige Vorbezüge für Wohneigentumsförderung (WEF) vollständig zurückbezahlt worden sind und solange kein Vorsorgefall (Invalidität, Tod) eingetreten ist. Einmalig ist uns das Formular «Selbstdeklaration Einkauf von Vorsorgeleistungen» ausgefüllt und unterschrieben zuzustellen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt «Einkauf von Vorsorgeleistungen».

Wohneigentumsförderung (WEF)

Sie können Ihr Sparguthaben zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum vorbeziehen. Voraussetzung für den Vorbezug ist, dass

  • Sie Ihr 62. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
  • Sie in den letzten fünf Jahren für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum oder für die Rückzahlung von Hypothekendarlehen Ihr Pensionskassengeld nicht bezogen oder verpfändet haben,
  • es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt und
  • der Betrag von mindestens CHF 20 000 bezogen oder verpfändet wird. Für Anteilsscheine einer Wohnbaugenossenschaft oder einer ähnlichen Beteiligung darf dieser Mindestbetrag unterschritten werden.

Auf dem Merkblatt «Wohneigentumsförderung» finden Sie weitere Informationen.

Wenn Sie einen Vorbezug tätigen möchten, melden Sie uns dies mit dem Formular «Antrag Vorbezug Wohneigentumsförderung».

Lebensereignisse

Für die grossen Ereignisse und Veränderungen in Ihrem Leben, die schönen und die oft unverhofften. Die PKGR ist vorbereitet und unterstützt Sie in jeder Lebenslage.

Alles was Sie dazu wissen müssen, finden Sie hier.